Der Mieter ist verpflichtet:
- den Mietgegenstand ausschließlich mit dem zulässigen Kraftstoff zu betanken (Diesel/Benzin, keine anderen Kraftstoffe, wie z. B. Heizöl etc.), bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu schützen;
- für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes gemäß Bedienungs- und Wartungsanleitung insbesondere durch die vorgeschriebenen Öl- und Wasserstandskontrollen und die Versorgung mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen;
- uns anfallende Inspektionen bzw. notwendige Instandsetzungsarbeiten 14 Tage vor Fälligkeit anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach Absprache in unserer Betriebsstätte bereitzustellen oder vor Ort bei sich vornehmen zu lassen;
- den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs jeweils nach Gebrauch an einem sicheren, umschlossenen Ort zu verwahren, soweit dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – bestmöglich zu schützen und zu sichern;
- von uns gemietete KFZ und KFZ-Anhänger während der Mietzeit vor jeder Benutzung auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.
- Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder der Untergang des Mietgegenstandes sowie die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses zu melden. Auf unser Verlangen hat der Mieter eine Stellungnahme (in Textform) darüber abzugeben. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen und uns zu benachrichtigen. Verletzt der Mieter schuldhaft diese Obliegenheiten, kann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ein möglicher Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) verloren gehen.
- Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Mieter unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung) Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Im Übrigen sind die Obliegenheiten nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu beachten, um einen möglichen Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) nicht zu gefährden.
- Es dürfen keine Änderungen, insbesondere keine zusätzlichen Einbauten/Umbauten/Veränderungen an dem Mietgegenstand vorgenommen werden.
- Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Mietgegenstandes führen kann. Das Arbeiten und Transportieren mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bauartbedingt Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sind im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der Aufnahmeausrüstung, z. B. Gabelaufnahmeausrüstung, kann das Gerät rechtlich von einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu einem „Kraftfahrzeug“ werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher verboten.
- Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten Rechte irgendeiner Art an dem Mietgegenstand einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, die zumindest in Textform erfolgen muss.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Dritten von unserem Eigentum und dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. Der Mieter hat uns eine Veränderung des Stand- und/oder Einsatzortes des Mietgegenstandes anzuzeigen.
- Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder um ein KFZ, so hat der Mieter bei einer berechtigten Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sicherzustellen, dass der Nutzer des Mietgegenstandes die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und auch über die Bedienungs- und Sicherheitshinweise in ausreichender Form informiert ist.
- Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZ-Versicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren.
- Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile.
Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere
- im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes (gemäß Lectura-Preisliste, sofern einschlägig); diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt;
- im Falle von Beschädigungen für die Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages;
- bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des ausstehenden Mietzinses;
- für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringerer Verwaltungskosten vorbehalten.
- Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldeten Schadensersatzansprüchen oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstandes in Anspruch genommen werden.
- Eine etwaige Schadenersatzhaftung des Mieters ist auf die nachfolgend aufgeführten Eigenanteile begrenzt, soweit ein etwaiger Schaden dem Grunde nach und unabhängig von einem etwa vereinbarten Selbstbehalt im Rahmen der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist:
Eigenanteil des Mieters: 500,00 €'
bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von
1.000,00 € – 2.499,99 €
Eigenanteil des Mieters: 1.500,00 €
bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von
2.500,00 € – 24.999,99 €
Eigenanteil des Mieters: 2.500,00 €
bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von
25.000,00 € – 99.999,99 €
Eigenanteil des Mieters: 5.000,00 €
bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes ab
100.000,00 €
Bei schuldhaft verursachten Schäden an Mietgegenständen, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt werden, oder bei Schäden infolge sonstiger Überbeanspruchung von Mietgegenständen, beläuft sich der Eigenanteil auf das Doppelte der vorbezeichneten Beträge.
Bei Diebstahl von Mietgegenständen, während diese – mit unserer Erlaubnis – in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, beläuft sich der Eigenanteil auf 25 % des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch auf den Eigenanteil gemäß der vorstehenden Staffelung. - Wir sind berechtigt, dem Mieter als Gegenleistung für die vorstehende Haftungsbegrenzung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietpreisvereinbarung in Rechnung zu stellen, durch den die Kosten der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 mit ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.
- Entscheidet sich der Mieter gegen die in a) vorgesehene Haftungsbegrenzung sowie die diesbezügliche Kostenbeteiligung gemäß lit. b, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand eine Maschinen-Versicherung zum Neuwert abzuschließen, die dem unsererseits abgeschlossenen Versicherungsschutz entspricht, und diesen für die Dauer der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns unaufgefordert durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen (Eigenversicherung). Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an.
Wir nehmen die Abtretung an. In diesem Fall haftet der Mieter im Falle einer Beschädigung sowie im Falle eines Verlusts oder Untergangs (auch eines wirtschaftlichen Totalschadens) des Mietgegenstands in vollem Umfang und gemäß Ziff. 1-3. - Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der Mieter den vorbezeichneten Eigenanteil unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 1.000,00 € oder bei einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils trägt der Mieter den Schaden unabhängig von seinem eigenen Verschulden in voller Höhe.
- Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.
Maschinen-Versicherung als Versicherung des Mietgegenstandes selbst:
- Mietgegenstände mit einem Neugeräte-Listenpreis ab 1.000 € sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Unterzeichnung des Mietvertrags/Lieferscheins über uns maschinenversichert. Der Maschinenversicherung liegen die jeweils von uns mit dem Sachversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen zugrunde.
- Eine Kurzinformation zum Inhalt der jeweils aktuellen Maschinenversicherung ist in jeder Betriebsstätte erhältlich. Im Rahmen dieser reinen Sachversicherung ist der Mietgegenstand insbesondere gegen folgende Gefahren abgesichert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Vandalismus, Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub.
- Zubehör, insbesondere Anbaugeräte und Ersatzgeräte, sind gegen Entwendung nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder mit dem versicherten Mietgegenstand fest verbunden (d. h. angebaut bzw. verschraubt) sind. Für nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundene Zubehörteile bzw. Ersatzteile wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
- Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes:
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sowie für Anhänger/Arbeitsmaschinen (z. B. Häcksler, Kompressoren, etc.) besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Wir haben hierfür auch keine Versicherung abgeschlossen. Deshalb ist der Mieter verpflichtet, in eigener Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die sich aus dem Gebrauch und der Nutzung des Mietgegenstandes (z.B. Radlader, Teleskoplader, Mobilbagger etc.) ergebenden Schadensrisiken für Personen oder Sachgegenstände (insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr) bietet.
Verursacht der Mieter mit einem durch uns KFZ-haftpflichtversicherten Mietgegenstand im öffentlichen Straßenverkehr eine Person und/oder Sachschaden, beträgt der Eigenanteil des Mieters an diesem Drittschaden je Schadensfall max. 5.000,00 € bis zu einer Deckungssumme von max. 100 Mio. €.